Voraussetzungen für eine Organspende: Medizin und Recht

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Die Organspende unterliegt einem strikten rechtlichen und medizinischen Rahmen. Die Feststellung des Hirntods und die Klärung der Spendebereitschaft sind zentrale Voraussetzungen, bevor ein Organspendeprozess in Gang gesetzt wird. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) koordiniert dabei den gesamten Ablauf – von der Hirntoddiagnostik bis zur Übergabe der Organe.

Kurz gefasst
  • Organe können nur dann gespendet werden, wenn bestimmte rechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral sind: die Feststellung des unumkehrbare Ausfalls der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) und die Zustimmung zur Organspende.
  • Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, leitet das Krankenhaus den Organspendeprozess ein.
  • Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) koordiniert den Prozess,von der Feststellung des Hirntods bis hin zum Transport der Spenderorgane zum Empfängerkrankenhaus.

Feststellung des Hirntods als Voraussetzung für die Organspende

Für eine Organspende ist entscheidend, dass der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) eingetreten ist. Damit ist der Tod der betreffenden Person zweifelsfrei nachgewiesen. Gleichzeitig muss das Herz-Kreislauf-System noch künstlich aufrechterhalten werden, damit die Organe mit Sauerstoff und Nährstoffen versorgt sind. Beide Bedingungen – die Feststellung des Hirntods und das künstlich aufrechterhaltene Herz-Kreislauf-System – können nur auf der Intensivstation eines Krankenhauses erfüllt werden.

Liegt bei einer Patientin oder einem Patienten eine schwere Hirnschädigung mit absehbarem tödlichen Verlauf vor oder ist der Verdacht auf einen bereits eingetretenen Hirntod gegeben, informiert das Krankenhaus die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO). Ebenfalls kann die auskunftsberechtigte Ärztin oder Arzt schon jetzt prüfen, ob im Organspende-Register eine Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende vorliegt.

Wird bei einer Patientin oder einem Patienten der vorliegende Hirntod verdächtigt, wird das komplexe Verfahren zur Feststellung des Hirntods eingeleitet. Diese Hirntoddiagnostik dient vorrangig dazu, Sicherheit über den Zustand der Patientin oder des Patienten zu erlangen, und wird auch unabhängig von einer Organspende durchgeführt. Bestätigt die Hirntoddiagnose den Verdacht, ist der Tod der Person sicher nachgewiesen. Damit ist eine medizinische Behandlung nicht mehr möglich. Im Folgenden entscheiden die Ärztinnen und Ärzte, ob eine Organspende medizinisch grundsätzlich möglich ist.

Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO)

Die DSO koordiniert die Organspende in ganz Deutschland, bringt alle Beteiligten zusammen und bietet Krankenhäusern Unterstützung im Organspendeprozess an. Sie vermittelt zum Beispiel bei Bedarf Fachärztinnen und Fachärzte zur Durchführung der Hirntoddiagnostik.

Bei einer Organspende müssen viele Verantwortliche eng zusammenarbeiten: Intensivmedizinerinnen und -mediziner, Pflegepersonal, Transplantationschirurginnen und -chirurgen, Angehörige sowie Eilkurierinnen und -kuriere. Für die Koordination aller Beteiligten ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zuständig. Außerdem unterstützt die DSO Krankenhäuser dabei, mögliche Spenderinnen und Spender zu erkennen sowie medizinische Voraussetzungen zu klären, und begleitet den gesamten Organspendeprozess bis hin zum Transport des Spenderorgans zur Empfängerin oder zum Empfänger. Für die Vermittlung der Organe übermittelt die DSO alle erforderlichen medizinischen Daten an die Vermittlungsstelle Eurotransplant.

Gespräche mit den Angehörigen

Ist der Hirntod zweifelsfrei eingetreten, steht die Ärztin oder der Arzt vor der besonders sensiblen Aufgabe, den Angehörigen den Tod mitzuteilen. Vor allem bei einem unvorhergesehenen Tod löst diese Situation häufig Trauer, Schock und Verzweiflung aus.

Zusätzlich kann es für Angehörige sehr belastend sein, die hirntote Person zu betrachten. Durch die weitere künstliche Beatmung des Körpers fühlt sich die Haut der verstorbenen Person warm an und die Geräte zeigen einen Herzschlag an – welcher jedoch rein künstlich aufrechterhalten wird. Das kann den Eindruck erwecken, die Patientin oder der Patient lebe noch, und macht den eingetretenen Tod schwerer erfahrbar. Die Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, diesen Zustand zu erklären und Ängste zu nehmen. 

Kommt nach der ersten Einschätzung aus medizinischer Sicht eine Organspende in Betracht, wird mit den Angehörigen auch das Thema Organspende besprochen. Ausschlaggebend ist es, den Willen der verstorbenen Person zu ermitteln.

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) unterstützt Kliniken in dieser Situation, etwa bei der Kommunikation mit Angehörigen und der Anwendung der rechtlichen und medizinischen Vorschriften für eine mögliche Organspende.

Klärung der Spendebereitschaft

Hat die verstorbene Person bereits zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung für oder gegen eine Organspende ausgefüllt, etwa in einem Organspendeausweis oder über das Organspende-Register, gilt dieser Wille verbindlich. Auch ein mündlich geäußerter Wunsch, der den Angehörigen bekannt ist, wird berücksichtigt. Liegt keine Erklärung vor, müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entscheiden.

Wird einer Organspende widersprochen, dürfen der verstorbenen Person keine Organe entnommen werden. Die intensivmedizinischen Maßnahmen werden zeitnah eingestellt. Bei einer Entscheidung für eine Organspende werden die intensivmedizinischen Maßnahmen bis zur Organentnahme fortgesetzt, um die Spenderorgane zu schützen.

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) wird in beiden Fällen informiert. Im Falle einer Zustimmung zur Organspende leitet die DSO dann den weiteren Prozess der Organspende ein.