Strenge Voraussetzungen für eine Lebendorganspende

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Die Lebendorganspende unterliegt strengen rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen, um Spender und Empfänger gleichermaßen zu schützen. Bevor ein Organ mit Hilfe der Lebendorganspende transplantiert werden darf, müssen umfangreiche Anforderungen erfüllt sein – von der unabhängigen Prüfung der Freiwilligkeit über ärztliche Unbedenklichkeit bis zur Begutachtung durch die Lebendspenderkommission des Krankenhauses. Diese Schutzmaßnahmen gewährleisten, dass die Spende ethisch vertretbar und  die medizinischen Risiken so gering wie möglich sind. Zudem unterbinden sie auch jegliche Form des Organhandels.

Kurz gefasst
  • Bei einer Lebendorganspende wird ein Organ oder ein Organteil von einem lebenden Menschen auf eine Patientin oder einen Patienten übertragen. Dabei steht der Schutz der spendenden Person an oberster Stelle.
  • Eine Lebendorganspende darf nur unter strengen medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
  • Vor der Organentnahme werden in psychologischen Einzelgesprächen die Voraussetzungen für eine Lebendorganspende sichergestellt.

Der Schutz der spendenden Person hat Priorität

Bei einer Lebendorganspende steht der Schutz der spendenden Person an oberster Stelle. Auch wenn diese in der Regel keine gesundheitlichen Einschränkungen durch die Lebendorganspende erlebt, birgt die Entnahme eines Organs oder Organteils Risiken. Deshalb gelten für eine Lebendorganspende strenge Voraussetzungen, um die Spenderin oder den Spender zu schützen. Diese stellen sicher, dass die Spende freiwillig geschieht und jegliche Form des Organhandels oder Missbrauchs unterbunden wird.

Die Spenderin oder der Spender:

  • muss volljährig und einwilligungsfähig sein,
  • muss aufgeklärt worden sein und der Entnahme zustimmen,
  • muss für eine Organentnahme geeignet sein und
  • darf über das Operationsrisiko hinaus nicht gefährdet werden.

Eine Lebendspende ist nur dann zulässig, wenn kein postmortales Organ zur Verfügung steht, da die Spenderin oder der Spender durch die Lebendorganspende ein gewisses gesundheitliches Risiko eingeht. Deshalb muss die Empfängerin oder der Empfänger einer Lebendorganspende zwingend auf der Warteliste für ein postmortal gespendetes Organ stehen.

Darüber hinaus ist die Lebendorganspende nur dann zulässig, wenn sich die spendende und die empfangende Person nahestehen. Das ist zum Beispiel der Fall bei Verwandten ersten oder zweiten Grades, Verlobten, Lebenspartnerinnen und -partnern oder Personen, die sich offensichtlich in persönlicher Verbundenheit nahe sind. Finanzielle Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.

Prüfung durch die Lebendspendekommission

Eine Lebendorganspende darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Lebendspendekommission des jeweiligen Krankenhauses dazu in einem Gutachten Stellung genommen hat und ihr zustimmt. Sie prüft, ob beide Beteiligte freiwillig und ohne finanzielle Motivation handeln.

Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  • einer unabhängigen Ärztin oder einem Arzt,
  • einer Person mit der Befähigung zum Richteramt
  • und einer psychologisch erfahrenen Fachperson.

Lebendorganspende im Vergleich zur postmortalen Organspende

Organe aus einer Lebendorganspende arbeiten meist länger und stabiler im Körper der Empfängerperson als postmortal gespendete Organe. Das liegt vor allem an folgenden Faktoren:

  • Bessere Planbarkeit: Der Zeitpunkt für eine Lebendorganspende kann so gewählt werden, dass die Chance auf eine erfolgreiche Transplantation möglichst hoch ist.
  • Hohe Organqualität: Nur sehr gesunde Menschen kommen als Spenderinnen und Spender infrage.
  • Kurze Ischämiezeit: Da die Operationen im selben Krankenhaus stattfinden, bleibt die Zeit ohne Durchblutung des Spenderorgans deutlich kürzer als bei einer postmortalen Organspende. Das Risiko für Organschäden ist so kleiner.

Zudem lässt sich im Vorfeld besonders detailliert prüfen, wie gut ein Organ zu einer möglichen Empfängerin oder einem möglichen Empfänger passt – und die Wartezeit fällt in der Regel deutlich kürzer aus.