Finanzierung der Organspende: Wer trägt die Kosten?

Die postmortale Organspende ist ein aufwändiger Prozess – und kostet, wie auch jeder andere medizinische Eingriff. Da wo Geld im Spiel ist, stellt sich die Frage nach den Kostenträgern. Daher das Wichtigste vorab: Angehörige der spendenden Person sowie Empfänger oder Empfängerinnen von Spenderorganen müssen keinerlei Kosten tragen. Diese werden von den zuständigen Stellen übernommen. Wie die Finanzierung der Organspende genau geregelt ist, erfahren Sie hier.
Kurz gefasst
  • In Deutschland darf kein Profit aus der Organspende erzielt werden. Der Handel mit Spenderorganen ist verboten.
  • Das Entnahmekrankenhaus wird von der Deutschen Stiftung Organtransplantation vergütet, die die Kosten unter anderem für die Entnahme, Konservierung und den Transport übernimmt.
  • Bei der Transplantation und Nachsorge werden die Kosten von der Krankenversicherung der Organempfängerin oder des Organempfängers übernommen.
  • Die Finanzierung einer Organspende läuft nach festgelegten Pauschalen.
Aus einem umgekippten Glas sind unterschiedliche Euro-Münzen gefallen.

Organspende: So ist die Finanzierung geregelt

Bei der Organspende entstehen Kosten nicht erst bei der eigentlichen Transplantation. Schon bei der Organentnahme, dem Transport zum Transplantationszentrum oder beim generellen Organisationsaufwand fallen Kosten an. In Deutschland ist mit dem Transplantationsgesetz geregelt, dass mit Spenderorganen kein Handel betrieben werden darf. Dieses Handelsverbot gilt übrigens auch bei der Lebendorganspende. Ein Gewinn aus der Organspende darf nicht erwirtschaftet werden. Trotzdem fallen während eines Organspende-Prozesses Kosten an. Die Finanzierung ist daher im Transplantationsgesetz genauestens festgeschrieben.

Das Budget der Koordinierungsstelle – DSO

Wenn die potenzielle Organspenderin oder der -spender verstirbt, endet damit die Leistungspflicht ihrer oder seiner Krankenkasse. Alle Kosten, die ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Transplantationsvorbereitung bei der spendenden Person anfallen, wie zum Beispiel die Feststellung des Hirntods, werden von der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) vergütet. Leistungen, die bei der spendenden Person erbracht werden, sind der Empfängerin oder dem Empfänger nicht direkt zuzuordnen, zum Beispiel bei abgebrochenen Spendeprozessen. In der Regel werden auch Spenderorgane für mehrere Empfängerinnen und Empfänger entnommen. Deshalb ist es die DSO, die den Entnahmekrankenhäusern die entstandenen Kosten nach festgelegten Pauschalen erstattet.

Gut zu wissen

Die DSO nimmt die Aufgaben als Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes wahr. Diese Aufgaben sind gemäß Transplantationsgesetz durch einen Vertrag mit der Bundesärztekammer, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt. Dazu gehören zum Beispiel alle medizinischen und organisatorischen Schritte einer Organspende: von der Unterstützung bei der Spendererkennung über die Organentnahme und -konservierung bis zum Transport des Organs. Dabei arbeitet die DSO eng mit den Entnahmekrankenhäusern, insbesondere mit den Transplantationsbeauftragten, zusammen.

Das Budget der DSO wird jährlich zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer und der DSO im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart. Das Budget richtet sich nach der erwarteten Anzahl von Spenderorganen. Das Budget der DSO deckt Folgendes ab:

  • Organisationspauschalen
  • Aufwandserstattung für Entnahmekrankenhäuser
  • Flugpauschale (für den Transport von Spenderorganen)
  • Finanzierungspauschale für die Transplantationsbeauftragten
  • Betrieb der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters

Beispielsweise wurden für die Berechnung für das Jahr 2023 2.775 transplantierte Organe angenommen. Daraus ergeben sich Beträge von 39.297 Euro je transplantiertem Spenderorgan, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Wird das Spenderorgan mit dem Flugzeug transportiert, so ergibt sich ein Betrag von 52.947 Euro pro transplantiertem Organ.

Ein orangener Hubschrauber der Luftrettung hebt in die Luft ab.

Die Krankenversicherung der Empfängerin oder des Empfängers übernimmt

Für die stationäre Behandlung der Empfängerin oder des Empfängers sowie Organübertragung selbst und die Nachbetreuung erhält das jeweilige Transplantationszentrum dann die Kostenerstattung von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der empfangenden Person, ebenfalls nach festgelegten Pauschalen.

Gut zu wissen

Die verbundenen Kosten einer Lebendorganspende werden von der Krankenversicherung der Organempfängerin oder des -empfängers getragen. Die GKV finanziert bereits heute sowohl die Kosten der Lebendorganspende als auch die Kosten der Transplantation für ihre Versicherten. Darunter fallen zum Beispiel die Kosten für Voruntersuchungen, Transplantation, stationärer Aufenthalt, gesetzlich vorgeschriebene Nachsorge. Die Krankenversicherung der spendenden Person sollte über die anstehende Organspende informiert werden.

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