Organe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat – zum Beispiel auf einem Organspendeausweis, im Organspende-Register oder in einer Patientenverfügung. Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Angehörigen im Sinne der oder des Verstorbenen.
Organe können nur Verstorbene spenden, bei denen der Tod unter bestimmten Bedingungen eingetreten ist. Voraussetzung für eine Organspende ist, dass die gesamten Hirnfunktionen unumkehrbar ausgefallen sind (Hirntod). Er ist die Folge einer schweren Hirnschädigung, die zum Beispiel durch eine Hirnblutung oder einen Hirntumor auftreten kann. Auf einer Intensivstation kann das Herz-Kreislauf-System für eine kurze Zeit mit Hilfe intensivmedizinischer Maßnahmenstabil gehalten werden kann – so werden die Organe weiterhin durchblutet und bleiben transplantierbar.
Da der Hirntod selten auftritt, kommen nur wenige Verstorbene für eine Organspende infrage.