Im Transplantationsgesetz wurde die Beratung von Patientinnen und Patienten durch die Hausärzteschaft verankert. Diese Regelung ist am 1. März 2022 in Kraft getreten. .
Aktuell wird die Beratung zur Organ- und Gewebespende noch pro Patientin oder Patient vergütet. Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) keine Vergütung für die ärztliche Beratung über die Organ- und Gewebespende mehr enthalten.
Genaueres können Sie hier lesen: Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags
