Kontrolle und Transparenz durch das Transplantationsgesetz

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Das Transplantationsgesetz (TPG) bildet seit 1997 den rechtlichen Rahmen der Organ- und Gewebespende in Deutschland. Es schafft Transparenz, schützt Spenderinnen und Spender und verhindert Missbrauch. Neben gesetzlichen Vorschriften sorgen Prüfungen, Transplantationsbeauftragte und das Transplantationsregister dafür, dass Abläufe kontrolliert und nachvollziehbar sind.

Kurz gefasst
  • Das Transplantationsgesetz benennt Maßnahmen und Instanzen, um den Prozess der Organ- und Gewebespende zu kontrollieren.
  • Handel, Manipulation und Datenfälschung sind verboten und strafbar.
  • Das Gesetzt benennt die Prüfungskommission und die Überwachungskommission (PÜK), um, Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren zu kontrollieren.
  • Die Kosten der Organ- und Gewebespende sind über Fallpauschalen festgeschrieben.

Maßnahmen zur Sicherheit der Organ- und Gewebespende

Das Transplantationsgesetz (TPG) sowie ergänzende Richtlinien benennen Instanzen, Abläufe und Verbote, die gemeinsam ein transparentes und sicheres System gewährleisten. Die wichtigsten gesetzlichen Bausteine sind:

  • Kontrolle der Transplantationszentren
  • Meldestelle für Auffälligkeiten
  • Interdisziplinäre Transplantationskonferenzen
  • Bestellung von Transplantationsbeauftragten
  • Verbote und Straftatbestände
  • Das Transplantationsregister

Kontrolle der Transplantationszentren

Das Transplantationsgesetz setzt eine sogenannte Prüfungs- und Überwachungskommission (PÜK) in Kraft. Die Überwachungskommission überprüft die Transplantationszentren (also die Krankenhäuser, in denen Organe transplantiert werden) und Entnahmekrankenhäusern sowie die Koordinierungsstelle für die Organ- und Gewebespende: die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO).

Die Prüfungskommission überprüft, neben den Transplantationszentren, zusätzlich die Vermittlungsstelle für Organspenden: die Stiftung Eurotransplant. Verstöße werden an die zuständigen Behörden der Länder gemeldet. Die Prüfberichte der PÜK sind öffentlich einsehbar und werden regelmäßig auf der Website der Bundesärztekammer veröffentlicht.

Weitere Maßnahmen und Kontrollinstanzen

Neben den Prüfungen der Transplantationszentren sorgen weitere Instanzen und Maßnahmen für einen sicheren und fairen Ablauf der Organ- und Gewebespende in Deutschland:

Die Meldestelle für Auffälligkeiten

Die Vertrauensstelle Transplantationsmedizin nimmt Hinweise auf Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten im Bereich der Organ- und Gewebespende, auch anonym, entgegen. Zusammen mit der PÜK sorgt die Vertrauensstelle für Aufklärung der Unregelmäßigkeiten. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die Vertrauensstelle wenden.

Die Vertrauensstelle Transplantationsmedizin ist postalisch zu erreichen unter:

Vertrauensstelle Transplantationsmedizin
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin

und per E-Mail über vertrauensstelle_transplantationsmedizin (at) baek.de.

Interdisziplinäre Transplantationskonferenzen

Innerhalb der Transplantationszentren finden regelmäßig interdisziplinäre und organspezifische Transplantationskonferenzen statt. Sie setzen sich aus mindestens drei Personen zusammen (Sechs-Augen-Prinzip), stellen sicher, dass es zu keinen Manipulationen kommt und entscheiden über:

  • die Aufnahme von Patientinnen und Patienten auf die Warteliste,
  • die Führung von Wartelisten,
  • die Abmeldung einer Patientin oder eines Patienten von der Warteliste.

Bestellung von Transplantationsbeauftragten

Alle Entnahmekrankenhäuser sind dazu verpflichtet, sogenannte Transplantationsbeauftragte zu stellen. Sie sind ausschließlich im Bereich der Organ- und Gewebespende tätig und nicht mit der Vermittlung der gespendeten Organe und Gewebe befasst.

Innerhalb der Krankenhäuser nehmen Transplantationsbeauftragte eine wichtige Rolle ein und erfüllen folgende Aufgaben: 

  • Erkennung potenzieller Spenderinnen und Spender sowie Begleitung von Angehörigen
  • Belehrung des ärztlichen und pflegerischen Personals über die Organ- und Gewebespende
  • Festlegen von Zuständigkeiten und Handlungsabläufen. 

Verbote und Straftatbestände

Der Handel mit Organen oder Geweben zur Transplantation ist durch das Transplantationsgesetz verboten und steht unter Strafe. Ebenfalls strafbar sind Erhebung, Dokumentation und Übermittlung gefälschter Patientendaten, um Patientinnen oder Patienten auf der Warteliste zu bevorzugen. Ein Verstoß gegen diese Verbote wird, je nach Schwere, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Das Transplantationsregister

2016 wurde das nationale Transplantationsregister (nicht zu verwechseln mit dem Organspende-Register) vom Bundestag beschlossen. Es verbessert die medizinische Versorgung und Forschung im Bereich der Transplantationsmedizin und sorgt für mehr Transparenz in den Prozessen. Es sammelt medizinische Daten aus Spende, Transplantation und Nachsorge, welche unter anderem genutzt werden, um Wartelistenkriterien, die Nachsorge von Transplantierten, die Verteilung von Spenderorganen sowie die Forschung zu Transplantationsmedizin weiterzuentwickeln.

Im Juli 2021 hat das Transplantationsregister seinen Regelbetrieb aufgenommen. Seit Dezember 2023 stehen die Daten ab dem Erfassungsjahr 2017 zur Verfügung. Danach werden jährlich die Daten aller spendenden und empfangenden Personen in Deutschland zu dem Register hinzugefügt. 

Das Transplantationsregister dient nicht dazu, die persönliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren. Dasas ist im Organspende-Register möglich.

Kosten einer Organtransplantation

Grundsätzlich darf die Organspende in Deutschland keinen Gewinn erwirtschaften. Wie jede Operation und Heilbehandlung ist jedoch auch eine Transplantation mit Kosten verbunden. Alle Krankenhäuser, in denen eine Organentnahme für eine Transplantation durchgeführt wird, werden durch eine Pauschale der Deutschen Stiftung für Organtransplantation (DSO) finanziell entschädigt. Die DSO wiederrum stellt die Kosten der Entnahme der Krankenkassen der Organempfängerin oder -empfängers in Rechnung.

Für die eigentliche Organtransplantation sowie für die stationäre Behandlung vor der Transplantation erhält das jeweilige Transplantationszentrum eine Fallpauschale von der Krankenkasse der Empfängerin oder Empfängers. Die jährlich durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) festgelegten Fallpauschalen sind öffentlich einsehbar.

Kosten einer Gewebetransplantation

Im Gegensatz zu Spenderorganen müssen gespendete Gewebe vor der Transplantation in aufwendigen industriellen Verfahren zu Gewebezubereitungen verarbeitet werden. Danach durchlaufen sie eine arzneimittelrechtliche Prüfung durch das Paul-Ehrlich-Institut. Daher gelten für Spendergewebe andere Bestimmungen als für Spenderorgane.

Zum Teil dürfen Gewebezubereitungen sogar wie andere Arzneimittel auch kommerziell vertrieben werden. In Deutschland arbeiten die meisten Gewebebanken jedoch gemeinnützig: Sie geben die Transplantate ohne Gewinninteressen an Kliniken und Arztpraxen weiter. Auch die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG), die größte bundesweit tätige Koordinierungsstelle für Gewebe- und Gewebezubereitungen, erwirtschaftet keinen Gewinn.

Gewebebanken

In Gewebebanken werden gespendete Gewebe zu Gewebezubereitungen verarbeitet, konserviert und gelagert. Die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG) ist die größte Gewebeeinrichtung in Deutschland. Sie koordiniert und unterstützt den Ablauf der Gewebespende bundesweit in einem Netzwerk aus unter anderem Krankenhäusern, Universitätskliniken und Gewebebanken und betreibt darüber hinaus drei eigene Gewebebanken.