Die Organspende im Islam

Die Organ- und Gewebespende ist grundsätzlich mit der islamischen Religion vereinbar. Zwar gibt es auch muslimische Gelehrte, die Bedenken äußern, doch viele anerkannte islamische Gutachterräte befürworten die Spende. Auch große muslimische Verbände in Deutschland sprechen sich dafür aus.

Kurz gefasst
  • Die Organ- und Gewebespende ist grundsätzlich mit der islamischen Religion vereinbar.
  • Es gibt zwar Gegenstimmen, doch viele islamische Gutachterräte befürworten die Organspende.
  • Auch in Deutschland sprechen sich Verbände wie der Zentralrat der Muslime für die Spende aus.
  • Der Schutz des Lebens ist eines der zentralen religiösen Ziele im Islam.

Gutachterräte befürworten die Organ- und Gewebespende

Generell ist die Organ- und Gewebespende mit der islamischen Lehre zu vereinbaren. Zu diesem Schluss kommen mehrere anerkannte internationale islamische Gutachterräte. In Deutschland stehen große Verbände, wie zum Beispiel der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) oder die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB), der Organ- und Gewebespende ebenfalls positiv gegenüber.

Es gibt jedoch auch einzelne muslimische Gelehrte, die Bedenken äußern oder die Spende von Organen und Geweben aufgrund religiöser Argumente ganz ablehnen.

Es gibt jedoch auch einzelne muslimische Gelehrte, die Bedenken äußern oder die Spende von Organen und Geweben aufgrund religiöser Argumente ganz ablehnen.

Organspende zum Schutz des Lebens

Aus islamischer Sicht nimmt der Mensch innerhalb aller Geschöpfe Gottes eine herausragende Stellung ein. Aufgrund seiner Würde und seines besonderen Wertes ist die Verwertung des menschlichen Körpers oder von Teilen des Körpers deshalb in normalen Situationen nicht zulässig.

In der Frage um die Organ- und Gewebespende ziehen die islamischen Gutachterräte das Prinzip der Darura (arabisch für Notwendigkeit) heran. Häufig wird dieses Prinzip beschrieben als: „Not kennt kein Verbot“.

Die Darura

Das Prinzip der Darura rechtfertigt das Übertreten fast aller religiösen Regeln in Zwangslagen. Dem Schutz des Lebens kommt hierbei eine besonders starke Bedeutung zu. Er gehört zu den Hauptzielen des Islam, die gerade durch dessen Lehren erreicht werden sollen. So dürfen muslimische Menschen etwa an sich verbotene Lebensmittel – wie etwa Schweinefleisch – zu sich nehmen, um einen Hungertod abzuwenden.

Wie wirkt sich die Darura auf eine Organspende aus?

Auf die Darura stützen sich auch die islamischen Gutachterräte in der ethischen Einschätzung einer Organspende. Nach Sicht der Gutachterräte stellt die Organ- und Gewebespende in dieser Situation eine Notwendigkeit dar und ist dann erlaubt, wenn alle anderen medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Die Organspende als Akt der Nächstenliebe

Aus islamischer Sicht kann die Organ- und Gewebespende als ein wichtiges Zeichen der menschlichen Solidarität verstanden werden. Dabei sollte dieser Akt aus einem Gefühl der Nächstenliebe heraus entstehen. Die Gutachterräte sprechen sich hierbei strikt gegen eine Organspende zu Handelszwecken aus. Aus islamischer Sichtweise sollte die Spende von Organen und Geweben an weitere ethische Voraussetzungen geknüpft sein:

  • Eine Spende von Organen oder Geweben muss absolut freiwillig geschehen.
  • Bei einer postmortalen Organspende muss die Zustimmung der Spenderin oder des Spenders oder stellvertretend der Angehörigen vorliegen.
  • Der Erfolg der Transplantation sollte nach ärztlichem Ermessen gesichert sein.
  • Bei einer Lebendorganspende darf die spendende Person keinen gesundheitlichen Schaden nehmen, der das Leben verkürzt.
  • Die postmortale Organspende ist der Lebendorganspende vorzuziehen.
  • Nach einer postmortalen Organentnahme muss die Leiche unversehrt beerdigt werden.
  • Eine Spende reproduktiver Organe, Gewebe oder Zellen (wie Ovar, Hoden, Eier oder Spermien) ist nicht gestattet.

Voraussetzungen einer Organspende im Islam

Aus islamischer Sicht muss bei einer postmortalen Organspende die spendende Person eindeutig verstorben sein, da sie unter keinerlei Umständen ihr Leben für ein anderes opfern darf. Nach der internationalen Versammlung für islamisches Rechtswesen im Jahr 1986 gilt ein Mensch als verstorben, wenn:

  • der irreversiblen und ärztlich festgestellten Herz- und Atemstillstand vorliegt und
  • der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) ärztlich festgestellt wurde.

In Deutschland gilt als rechtliche Voraussetzung der postmortalen Organspende das Vorliegen des Hirntods bei der spendenden Person. Auch innerhalb des Islams ist die Entnahme von Organen nur dann zulässig, wenn der Hirntod zweifelsfrei nachgewiesen wurde – auch wenn intensivmedizinische Maschinen Vitalfunktionen wie Atmung und Herzschlag noch aufrechterhalten. Das Gutachten der internationalen Versammlung für islamisches Rechtswesen fand dabei eine breite Akzeptanz in den islamischen Ländern und gilt vielfach als Grundsatz für dieses Thema.