Lebendorganspende

Bei einer Lebendorganspende spendet eine Person zu Lebzeiten ein Organ oder einen Teil davon, meist handelt es sich um eine Niere oder einen Teil der Leber. Medizinisch möglich und gesetzlich erlaubt ist auch die Übertragung eines Teils der Lunge, des Darms und der Bauchspeicheldrüse. Da die Entnahmeoperation bei einem gesunden Menschen erfolgt, steht der Schutz der Spenderin oder des Spenders im Vordergrund und ist daher immer sorgfältig medizinisch, rechtlich und psychologisch zu prüfen. 
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist nach dem Transplantationsgesetz nicht für die Aufklärung zur Lebendorganspende zuständig. Daher finden Sie auf dieser Webseite lediglich allgemeine Informationen und keine tiefergehenden Informationen zur Lebendorganspende. Am Seitenende sind Links zu weitergehenden Informationen aufgelistet.

Reform der Lebendorganspende 2026

Am 1. Juni 2026 trat das "Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen" in Kraft. Die Reform soll die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten, die eine Niere benötigen, verbessern.

Die Gesetzesänderung hebt den Vorrang der postmortalen Organspende vor der Lebendspende (das sogenannte Subsidiaritätsprinzip) auf. Des Weiteren wird der Kreis empfangender und spendender Personen bei der Lebendorganspende erweitert. Möglich sind damit die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende. Gleichzeitig wird der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen gestärkt. 

Für die Umsetzung haben die beteiligten Organisationen 3 Jahre Zeit. Ab dem 1. Juni 2029 sollen dann alle beteiligten Strukturen zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel die Vergabestelle für die Vermittlung von Lebendorganspenden.