Entscheidungslösung der Organspende in Deutschland

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In Deutschland regelt die Entscheidungslösung, wann und unter welchen Bedingungen Organe oder Gewebe entnommen werden dürfen. Die Entnahme ist nur nach Zustimmung der verstorbenen Person erlaubt.  Liegt diese nicht vor werden die Angehörigen befragt. Regelmäßige Aufklärung und Informationsmaterialien unterstützen die persönliche Entscheidungsfindung für oder gegen eine Organ- oder Gewebespende. Im europäischen Vergleich unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen deutlich.

Kurz gefasst
  • In Deutschland gilt die Entscheidungslösung: Organe und Gewebe dürfen nur nach Zustimmung entnommen werden.
  • Liegt keine Entscheidung vor, können Angehörige stellvertretend zustimmen oder ablehnen.
  • Alle Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren erhalten regelmäßig Informationsmaterialien zur Unterstützung der Entscheidung.
  • Im Ausland gelten andere gesetzliche Regelungen: Weit verbreitet sind die (erweiterte) Zustimmungslösung und die Widerspruchslösung.
  • Verstirbt eine Person im Ausland, so greift die Regelung des jeweiligen Landes, nicht die des Heimatlandes.

Was ist die Entscheidungslösung?

Die Entscheidungslösung ist eine Abwandlung der Zustimmungslösung und regelt, dass eine Organ- oder Gewebeentnahme nur nach Zustimmung der verstorbenen Person (oder stellvertretend ihrer Angehörigen) zulässig ist. 

Innerhalb der Entscheidungslösung soll die Entscheidungsfindung mittels Aufklärung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende unterstützt werden. Die Aufklärung muss die gesamte Tragweite der Entscheidung abbilden und ergebnisoffen sein: Deswegen sind damit spezifische Stellen betraut, insbesondere das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG)

Außerdem erhalten alle bei einer deutschen Krankenversicherung versicherten Menschen ab 16 Jahren kostenfrei mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte Informationsmaterialien und einen Organspendeausweis zum Ausfüllen.

Widersprechen oder aktiv zustimmen?

Am 16. Januar 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende. Es regelt, dass die Bereitschaft zur Organspende regelmäßiger erfragt wird und eine Erklärung nun auch online im Organspende-Register oder über Ausweisstellen möglich ist. Zusätzlich können Hausärztinnen und Hausärzte beraten. Das Gesetz trat zwei Jahre nach Verkündung in Kraft.

Lesen Sie hier mehr zur Gesetzesänderung.

 

Die verschiedenen Arten der gesetzlichen Regelung

Während in Deutschland die Entscheidungslösung gilt, haben andere Länder unterschiedliche gesetzliche Regelungen der Organ- und Gewebespende:

  • Zustimmungslösung: Organe und Gewebe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, ist eine Entnahme nicht möglich. Eine reine Zustimmungslösung gibt es innerhalb des Eurotransplant-Verbunds, zu dem auch Deutschland gehört, nicht. Es gilt die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung: Nahe Angehörige können bei einer fehlenden Erklärung im Sinne der verstorbenen Person entscheiden.
  • Entscheidungslösung:  Eine Entnahme erfolgt auch hier nur bei vorliegender Zustimmung. Nahe Angehörige dürfen stellvertretend entscheiden. Zusätzlich sollen Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, um eine sichere Entscheidung treffen zu können.
  • Widerspruchlösung: Organe können prinzipiell entnommen werden, sofern die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. In einigen Ländern können Angehörige einer Organentnahme widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.
  • Mischsystem: Kombination von Elementen aus der Zustimmungslösung und der Widerspruchslösung.

Regelungen in den Ländern Europas

Die verschiedenen Länder in Europa die Organ- und Gewebespende unterschiedlich. In den meisten Ländern gilt die Widerspruchslösung:

  • (Erweiterte) Zustimmungslösung: , Georgien, Griechenland, , Israel, Litauen, Malta, Montenegro, Rumänien, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich (Nordirland)
  • Entscheidungslösung: Deutschland
  • Widerspruchlösung: Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark[A1] , Estland, Finnland, Frankreich, Island, Irland[A2] , Kroatien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales), Nordmazedonien
  • Mischsystem: Moldau, Slowenien, Schweden, Italien, Zypern

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Die Karte zeigt die europäischen Länder und ihre Regelungen zur Organspende.

Welches Gesetz gilt bei Auslandsaufenthalten?

Im Ausland gilt das jeweilige Landesrecht. Die Regelung der Organ- und Gewebespende gilt in der Regel nicht nur für die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes, sondern für alle Menschen, die sich in dem Land aufhalten. Vor einem Auslandsaufenthalt ist es daher ratsam, sich über die Regelung des Reiselandes zu informieren und einen Organspendeausweis in der entsprechenden Landessprache mitzuführen. So wird Ihre persönliche Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende auch im Ausland verstanden.