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Vor einer Lebendorganspende müssen strenge Voraussetzungen erfüllt werden

Lesedauer: 2 Minuten
Kurz gefasst

In Deutschland ist neben einer postmortalen Organspende auch eine Lebendorganspende möglich. Bei einer Lebendorganspende wird ein Organ oder ein Organteil von einem lebenden Menschen auf eine Patientin oder einen Patienten übertragen.

Für eine Lebendorganspende müssen die spendende Person und die empfangende Person strenge Voraussetzungen erfüllen. Diese dienen dazu, die medizinischen Risiken der Transplantation so gering wie möglich zu halten. Zudem unterbinden sie auch jegliche Form des Organhandels. Vor der Organentnahme wird in psychologischen Einzelgesprächen die Freiwilligkeit der Lebendorganspende sichergestellt.

Der Schutz der spendenden und der empfangenden Person hat Priorität

Bei einer Lebendorganspende steht der Schutz der Spenderin oder des Spenders an oberster Stelle. Auch wenn eine Lebendorganspenderin oder ein Lebendorganspender in der Regel keine gesundheitlichen Einbußen davonträgt, sind die Entnahmeoperation und der Verlust eines Organs oder eines Organteils mit gewissen Risiken verbunden. Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, gelten für eine Lebendorganspende strenge Voraussetzungen. Diese stellen auch sicher, dass die Lebendorganspende freiwillig geschieht. Weiterhin unterbinden sie jegliche Form des Organhandels und Missbrauchs.

Die Spenderin oder der Spender:

  • muss volljährig und einwilligungsfähig sein,
  • aufgeklärt worden sein und der Entnahme zustimmen,
  • für eine Organentnahme geeignet sein und
  • darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet werden.

Da die Spenderin oder der Spender durch die Lebendorganspende ein gewisses gesundheitliches Risiko eingeht, kommt eine Lebendorganspende nur dann infrage, wenn kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht. Deshalb muss die Empfängerin oder der Empfänger einer Lebendorganspende zwingend auf der Warteliste für ein postmortal gespendetes Organ stehen.

Darüber hinaus ist die Lebendorganspende nur zulässig, wenn sich die spendende und die empfangende Person nahestehen. Das ist zum Beispiel der Fall bei Verwandten ersten oder zweiten Grades, Verlobten, Lebenspartnerinnen und -partnern oder Personen, die sich offensichtlich in persönlicher Verbundenheit nahe sind. Finanzielle Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.

Die Lebendspendekommission überprüft auf Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

Eine Lebendorganspende darf nur dann durchgeführt werden, wenn die sogenannte Lebendspendekommission dazu in einem Gutachten Stellung genommen hat. Die Kommission prüft, ob die spendende und die empfangende Person freiwillig in die Organspende eingewilligt haben und es keine finanziellen Beweggründe gibt.

Die Lebendspendekommission bilden mehrere Expertinnen und Experten. Sie besteht aus einer unabhängigen Ärztin oder einem unabhängigen Arzt, einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Lebendorganspende im Vergleich zur postmortalen Organspende

Organe, die bei einer Lebendorganspende übertragen werden, erfüllen ihre Aufgabe im Körper der Empfängerin oder des Empfängers meist länger als Organe, die aus einer postmortalen Organspende stammen. Dies hat unter anderem folgende Gründe:

  • Der Zeitpunkt für eine Lebendorganspende kann so gewählt werden, dass die Chance auf eine erfolgreiche Transplantation möglichst hoch ist.
  • Die Organqualität ist sehr gut, da nur sehr gesunde Menschen als Organspenderinnen und Organspender infrage kommen.
  • Da die Operationen im selben Krankenhaus stattfinden, ist die Zeit, in der ein Organ nicht durchblutet wird und dadurch Schaden nehmen kann, deutlich kürzer als bei einer postmortalen Organspende.

Im Vorfeld der Lebendorganspende kann besonders detailliert untersucht werden, wie gut ein Organ zu einer möglichen Empfängerin oder einem möglichen Empfänger passt. Die Zeit des Wartens auf ein Organ ist im Vergleich meist deutlich kürzer.