1. Was ist eine Lebendorganspende?
Unter einer Lebendorganspende versteht man die Übertragung eines Organs bzw. eines Teils eines Organs von einer lebenden Person auf einen Empfänger oder eine Empfängerin.
2. Welche Organe können lebend gespendet werden?
Zu Lebzeiten kann ein Mensch eine seiner zweifach vorhandenen Nieren, einen Teil der Leber sowie der Lungen, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse spenden. In Deutschland werden ausschließlich Nieren oder Teile der Leber für eine Lebendorganspende genutzt.
3. Wie ist die Lebendorganspende gesetzlich geregelt?
Ebenso wie die Organentnahme bei toten Organspendern und Organspenderinnen (postmortale Organspende) wird die Lebendorganspende durch das Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Die Lebendorganspende ist der postmortalen Organentnahme nachgeordnet (sogenannte Subsidiarität der Lebendorganspende). Damit ist eine Organentnahme bei einer lebenden Person nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Transplantation kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht (§8 I 3 TPG). Diese Regelung trägt zum Schutz des Lebendorganspenders und der Lebendorganspenderin bei, da durch die Organentnahme in dessen bzw. deren körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird. Die spendende Peson ist gesund und bedarf selber keines ärztlichen Heileingriffs. Neben dem Schutz des Spenders und der Spenderin trägt die Subsidiarität der Lebendorganspende dazu bei, dass die postmortale Organspende durch die Lebendorganspende ergänzt, aber nicht ersetzt wird.
4. Wer kann ein Organ lebend spenden?
Um Organhandel zu vermeiden ist die Organentnahme bei einer lebenden Person nach §8 TPG nur zulässig zur Übertragung auf:
- Verwandte ersten oder zweiten Grades
- Ehepaare
- Eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- oder andere Personen, die dem Spender oder der Spenderin in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
5. Welche weiteren Bedingungen gibt es für eine Lebendorganspende?
Folgende Bedingungen müssen für eine Lebendorganspende nach §8 TPG erfüllt sein:
- Der Spender bzw. die Spenderin muss volljährig und einwilligungsfähig sein
- Der Spender bzw. die Spenderin muss über alle Risiken der Organentnahme aufgeklärt worden sein
- Der Spender bzw. die Spenderin muss in die Organentnahme eingewilligt haben
- Der Spender bzw. die Spenderin muss nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet sein
- Der Spender bzw. die Spenderin darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden
- Es darf kein Organ postmortal gespendetes Organ zur Zeit der Transplantation zur Verfügung stehen. Damit dieses überprüft werden kann, muss der Empfänger bzw. die Empfängerin auf der Warteliste stehen.
6. Wer klärt den Spender oder die Spenderin über die Lebendorganspende auf?
Das rechtswirksame Aufklärungsgespräch der spendenden Person zur Organentnahme muss durch einen verantwortlichen Arzt oder eine verantwortliche Ärztin des behandelnden Transplantationszentrums durchgeführt werden. An diesem Gespräch nimmt ein weiterer approbierter Arzt bzw. eine approbierte Ärztin teil, der oder die nicht mit der Transplantation befasst ist. Außerdem darf keine Abhängigkeit zu einem transplantierendem Arzt oder einer transplantierenden Ärztin bestehen.
7. Worüber muss die spendende Person aufgeklärt werden?
Die spendende Person ist durch einen Arzt oder eine Ärztin in verständlicher Form aufzuklären über:
- den Zweck und die Art des Eingriffs,
- die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
- die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders oder der Spenderin dienen, sowie mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine oder ihre Gesundheit,
- die ärztliche Schweigepflicht,
- die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er oder sie erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, sowie über
- die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten und
- die Tatsache, dass eine Einwilligung der spendenden Person Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist.
Es ist vorgeschrieben, dass ein weiterer Arzt oder eine weitere Ärztin beim Aufklärungsgespräch anwesend sind. Sie dürfen nicht am Transplantationsprozess beteiligt sein.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung der spendenden Person sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt oder der weiteren Ärztin und dem Spender bzw. der Spenderin zu unterschreiben sind. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken enthalten. Die spendende Person kann die Einwilligung jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen.
8. Was ist eine Lebendspendekommission (LSK)?
Das Transplantationsgesetz (§8 III TPG) verlangt als Voraussetzung für die Durchführung einer Lebendspende die gutachterliche Stellungnahme einer nach dem jeweiligen Landesrecht gebildeten unabhängigen Lebendspendekommission. In Deutschland sind die Lebendspendekommissionen überwiegend bei den Landesärztekammern als unselbständige Einrichtungen installiert.
9. Wie setzt sich die Lebendspendekommission (LSK) zusammen?
Die Kommission besteht aus einem Arzt oder einer Ärztin, ohne Beteiligung am Transplantationsprozess. Außerdem ist eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person Mitglied der LSK. [Lediglich Bremen sieht die Berufung eines Patientenvertreters in die Kommission vor].
10. Welche Aufgabe hat die Lebendspendekommission (LSK)?
Die Kommission hat zu prüfen, ob die Einwilligung in die Lebendspende von Seiten der spendenden Person freiwillig und ohne Zwang erfolgt und dass kein Organhandel nach §17 TPG vorliegt. Die spendende Person darf für die Spende kein Entgelt oder eine andere materielle Entlohnung erfahren. Andernfalls würde sie sich strafbar machen.
Zuständig ist die LSK in dem Bundesland, in dem transplantiert wird.
12. Wann wird die Lebendspendekommission (LSK) tätig?
Die Kommissionen werden nur auf schriftlichen Antrag des Transplantationszentrums tätig. Das Transplantationszentrum bestätigt die Indikation zur Transplantation des Empfängers bzw. der Empfängerin und bescheinigt die Meldung bei Eurotransplant. Den eingereichten Unterlagen ist eine Stellungnahme über das Operationsrisiko der spendenden Person sowie ein Gutachten über deren psychosomatischen Zustand beigefügt.
Sowohl die spendende Person als auch der Empfänger bzw. die Empfängerin müssen nach einer ausführlichen Aufklärung eine Einwilligung unterschreiben.
13. Welche Unterlagen müssen der Lebendspendekommission (LSK) vorgelegt werden?
Die Bestimmungen über die einzureichenden Unterlagen variieren von Kommission zu Kommission. Daher empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Transplantationszentrum.
14. Wer wird von der Lebendspendekommission (LSK) angehört?
In der Regel erfolgt eine persönliche Anhörung der spendenden Person durch die Kommission in der vorgeschriebenen Zusammensetzung, allerdings gibt es hier landesrechtliche Unterschiede.
Die Anhörung des Empfängers bzw. der Empfängerin ist äußerst uneinheitlich geregelt: während in Bayern die Anhörung des Empfängers bzw. der Empfängerin verpflichtend ist (Geschäftsordnung Bayern (2002), §5), ist dies in Berlin und Hessen nur in begründeten Einzelfällen möglich. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Anhörung des Empfängers bzw. der Empfängerin auf dessen bzw. deren ausdrücklichen Wunsch hin möglich. Die übrigen Länder sehen eine "kann" bzw. "soll" Option vor.
Sowohl Spender bzw. Spenderin als auch Empfänger bzw. Empfängerin sind zur Durchführung des Kommissionsverfahrens rechtlich verpflichtet. Die LSK kann die Offenlegung der persönlichen Verhältnisse beider beteiligter Personen verlangen, sowie deren Motivation und psychische Situation abfragen; sind diese hierzu nicht bereit, kann eine Transplantation nicht in Frage kommen.
15. Wer bezahlt die Kosten einer Lebendspende?
Die Kosten (Voruntersuchungen, Transplantation, stationärer Aufenthalt, gesetzlich vorgeschriebene Nachsorge) werden von der Krankenkasse des Empfängers bzw. der Empfängerin übernommen. Die Krankenkasse des Empfängers bzw. der Empfängerin sollte vor der Transplantation über den geplanten Eingriff informiert werden. Außerdem sollte eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden. Darüber hinaus sollte die Anfrage folgende Punkte enthalten: Fahrkostenerstattung, Erstattung des Verdienstausfalls, Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Krankenkasse der spendenden Person sollte ebenfalls über die anstehende Organspende informiert werden.
16. Gibt es eine Versicherung für die spendende Person?
Die versicherungsrechtliche Situation des Spenders bzw. der Spenderin ist ein komplexes und vielfach diskutiertes Thema. Daher ist es sinnvoll, dass sich jede spendende Person an Ihren Arzt oder ihre Ärztin im Transplantationszentrum wendet und die schriftliche Klärung aller offenen Fragen für den eigenen Fall beantragt. Einen ersten Überblick liefert die von der Stiftung Lebendorganspende herausgegebene Zusammenstellung "Versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendorganspenders" unter http://www.stiftung-lebendspende.de.
17. Wie wird das Verfahren der Lebendspendekommissionen finanziert?
Die Finanzierung des LSK-Verfahrens erfolgt über die Krankenversicherung des Organempfängers. Zunächst fallen die Kosten bei den Landesärztekammern an, die Refinanzierung erfolgt über die Transplantationszentren, die dann die LSK-Kosten im Rahmen der Behandlungskosten des Organempfängers versicherungsrechtlich geltend machen.
zum weiterlesen:
Nierenlebendspende





