Christentum Die katholische Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland haben im Jahr 1990 eine gemeinsame Erklärung zur Organtransplantation herausgegeben. Seitdem haben in beiden Kirchen (parallel zu den Diskussionen um den Entwurf für ein Organtransplantationsgesetz) auf allen Ebenen Auseinandersetzungen über diese Thematik stattgefunden, besonders zur Frage des Todes. Beide Kirchen haben die Verabschiedung des Transplantationsgesetzes 1997 begrüßt und nochmals betont, dass die Organspende ein Akt der Nächstenliebe sein kann.
In der gemeinsamen Erklärung von 1990 heißt es unter anderem: "Nach christlichem Verständnis ist das Leben und damit der Leib ein Geschenk des Schöpfers, über das der Mensch nicht nach Belieben verfügen kann, das er aber nach sorgfältiger Gewissensprüfung aus Liebe zum Nächsten einsetzen darf."
"Wer für den Fall des eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme von Organen gibt, handelt ethisch verantwortlich, denn dadurch kann anderen Menschen geholfen werden, deren Leben aufs Höchste belastet oder gefährdet ist. Angehörige, die die Einwilligung zur Organtransplantation geben, machen sich nicht eines Mangels an Pietät gegenüber den Verstorbenen schuldig. Sie handeln ethisch verantwortlich, weil sie ungeachtet des von ihnen empfundenen Schmerzes im Sinne des Verstorbenen entscheiden, anderen Menschen beizustehen und durch Organspende Leben zu retten."
"Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt die Erwartung der Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der Glaube vertraut darauf, dass der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt."
"Aus christlicher Sicht ist die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten."
zum weiterlesen:
Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD (www.edk.de)
Wann ist eine Organspende moralisch zu verantworten? (www.katholisch.de)
IslamIslamische Gelehrte behandeln in ihren Rechtsgutachten zum Thema Organtransplantation die gottfällige Haltung, ein Menschenleben zu retten, mit oberster Priorität. Bei der 3. Internationalen Konferenz Islamischer Gelehrter in Amman/Jordanien wurden Herztod und Hirntod gleichgestellt. Die Organtransplantation von einem Toten sei nicht gleichbedeutend mit Respektlosigkeit gegenüber dem Toten, ferner sei Organspende ein Zeichen von Mitgefühl.
Gemäß dem Prinzip „Taten werden nach der dahinter stehenden Absicht beurteilt“ dürfte die Organspende lediglich aus einem Gefühl der Nächstenliebe heraus geschehen. Keinesfalls kann sie zu Handelszwecken genutzt werden.
Der Spender sollte bei klarem Verstand und volljährig sein und sein Einverständnis erklärt haben. Organe von Kindern oder entmündigten Menschen können auch mit Zustimmung der Erziehungsberichtigten oder Betreuer entnommen werden. Auch Lebendspenden sind möglich. Allerdings muss der Nutzen für den Empfänger den möglichen Schaden für den Spender überwiegen.
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat in seiner Stellungnahme zur Organtransplantation das Transplantationsgesetz von 1997 als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft.
JudentumEs entspricht dem Grundprinzip der jüdischen Religion, dass der menschliche Körper eigentlich Gott gehört und nur als eine Leihgabe angesehen werden darf. Daher kann man nicht frei über seinen Körper verfügen, sich willentlich Verletzungen zuführen oder sich freiwillig in Gefahr begeben. Allerdings kann dieses Gesetz beiseite geschoben werden, wenn es darum geht, menschliches Leben zu retten. Allerdings darf man auch dann nicht das eigene Leben gefährden. Daher sind Blut- Haut oder Knochenmarkspenden in der Regel problemlos, auch die Lebendspende einer Niere ist nach Meinung zahlreicher Autoritäten vertretbar.
Ein Mensch gilt nach dem jüdischen Glauben erst als tot, wenn sein Herz nicht mehr schlägt. Der Hirntod ist daher nach der Halacha, der jüdischen Gesetzesauslegung nicht dem Tod des Menschen gleichzusetzen. Diese Auffassung lässt eine Organentnahme bei Hirntoten entsprechend dem Transplantationsgesetz nicht zu. Allerdings sind Organentnahmen und Übertragungen gestattet, wenn das Herz des Spenders aufgehört hat zu schlagen und dadurch Menschenleben gerettet wird. So ist beispielsweise die Übertragung einer Augenhornhaut daher in der Regel möglich.
(Quelle: Die aktuelle Biomedizin aus Sicht des Judentums, Dr. Y. Nordmann, Rav. M.Birnbaum, in Bioethik und Wissenschaftskommunikation, Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin Berlin-Buch)
BuddhismusDer Mensch ist nach buddhistischer Auffassung eine Einheit geistiger und physischer Faktoren, wobei keinem dieser Faktoren die Rolle eines "Persönlichkeitskerns" oder einer unveränderlichen Seele zugewiesen werden kann. Der Tod ist nach diesem Verständnis nicht der Eintritt eines bestimmten Ereignisses – etwa der Ausfall eines bestimmten Organs – sondern wird prozesshaft begriffen als die allmähliche Auflösung eben dieses Funktionszusammenhangs der die Person ausmachenden Faktoren.
Dieser Sterbeprozess geht über die Feststellung des Hirntodes hinaus. Tot ist der Mensch demnach erst, wenn das Bewusstsein vollständig den Körper verlassen hat und in eine neue Existenz eingetreten ist, sei es wie im Theravada Buddhismus erklärt wird, in einem neuen Leben oder auf einer anderen Existenzebene, oder wie alle anderen Traditionen beschreiben, in einem Zwischenzustand, der dann zu einer erneuten Existenz führt. Die verschiedenen Existenzebenen können sein: das Menschenreich, das Tierreich, das Gespensterreich, das Höllenreich und das Götterreich.
Nach buddhistischer Lehre kann der Mensch die Befreiung (Erleuchtung) aus dem Leidenskreislauf von Geburt und Tod noch im Verlauf dieses Sterbeprozesses erlangen. Da ein Hirntoter dementsprechend als ein sterbender Mensch begriffen wird, stellt eine Organentnahme einen Eingriff in den Sterbevorgang dar. In traditionell-buddhistischen Ländern wird daher in der Regel großer Wert darauf gelegt, diese Erfahrung des Sterbeprozesses zeitlich weit über das Verlöschen wahrnehmbarer körperlicher Funktionen hinaus möglichst frei von jeglichen störenden Einflüssen zu halten, um die Möglichkeit, Erleuchtung zu erlangen, nicht zu verhindern.
Andererseits stellt eine bewusste Entscheidung für eine Organspende einen Akt tätigen Mitgefühls dar, durch den Leiden gelindert und ein Menschenleben gerettet werden kann. Das Spenden von Organen kann sich zudem positiv auf die nächste Existenz auswirken. Voraussetzung dafür ist die intensive persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema Sterben und ein im Bewusstsein der Konsequenzen gefasster, freiwilliger und vorbehaltloser Entschluss. Es ist eine Entscheidung, die jeder Buddhist nur für sich persönlich treffen kann, denn im Buddhismus gibt es keine Autorität, die vorschreibt, was zu tun ist. Nach Auffassung der buddhistischen Anhänger in Deutschland ist aus den genannten Gründen beim Fehlen einer eindeutigen Willensäußerung eines potentiellen Organspenders den Angehörigen eine stellvertretende Einwilligung in eine Organentnahme nicht zu empfehlen.
(Quelle: Arbeitsgruppe Organentnahme und Organtransplantation der Deutsche Buddhistischen Union, 2005)





