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Das Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist, wurde von Bundestag und Bundesrat in breitem Konsens verabschiedet. Seitdem gelten in der Bundesrepublik wie in den anderen europäischen Ländern klare gesetzliche Regelungen für die Organ- und Gewebespende und die Organtransplantation. Transplantationen lebenswichtiger Organe wie Herz, Leber, Lunge oder Niere dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren vorgenommen werden. 

Den aktuellen Gesetzestext als PDF-Dokument finden Sie hier:
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe (TPG)
- PDF 99 kB

Die wichtigsten Inhalte

  • Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
  • Organe und Gewebe dürfen - abgesehen von einer Lebendspende - erst entnommen werden, nachdem der Tod der Organspenderin oder des Organspenders festgestellt wurde.
  • Die Organspende hat Vorrang vor der Gewebespende.
  • Den Tod müssen zwei erfahrene Ärztinnen oder Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.   
  • Die eigene Entscheidung zur Frage einer Organ- und Gewebespende sollte jeder zu Lebzeiten möglichst schriftlich dokumentieren (Organspendeausweis). Kommt im Todesfall eine Organ- und Gewebespende nach ärztlicher Beurteilung in Betracht, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob sich die oder der Verstorbene zu Lebzeiten zur Frage der Organspende schriftlich oder mündlich erklärt hat. Ist ihnen darüber nichts bekannt, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen der oder des Verstorbenen gefragt und gebeten, in ihrem oder seinem Sinne zu entscheiden.
  • Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Spenderorgane sind nach diesen Regeln bundeseinheitlich für geeignete Patientinnen und Patienten zu vermitteln.
  • Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer der Spenderin oder dem Spender nahe stehenden Person möglich.
  • Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe und Gewebe werden unter Strafe gestellt.