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Wer kann Organe und Gewebe spenden?

Organe und Gewebe können neben Lebendspenderinnen und -spendern Menschen spenden, deren Gehirnfunktionen bereits erloschen sind (Todesfeststellung), deren Herz-Kreislauf-System jedoch im Rahmen einer Intensivtherapie noch künstlich aufrechterhalten wird. Da in den meisten Sterbefällen der Herzstillstand vor dem so genannten Hirntod eintritt, kommen nur wenige Verstorbene als mögliche Organspenderinnen und - spender in Betracht. In deutschen Krankenhäusern sterben jährlich rund 400.000 Menschen. Lediglich  bei ungefähr einem Prozent der Verstorbenen tritt der Hirntod vor dem Herzstillstand ein.

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Zustimmung der oder des Verstorbenen in eine Organ- und Gewebespende. Liegt diese Zustimmung nicht vor, müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entscheiden.

Für eine erfolgreiche Organ- und Bild eines Mannes mittleren Alters. Bild vergrößernFür die Organspende ist eine ärztliche Untersuchung zu Lebzeiten nicht erforderlich. Gewebespende ist entscheidend, ob die Organe gesund und funktionsfähig sind. Deshalb werden bei hirntoten Menschen im Falle eines Einverständnisses zur Organspende unmittelbar vor der Entnahme verschiedene Untersuchungen durchgeführt, um die Funktionsfähigkeit der Organe zu überprüfen.

Eine Organentnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bei dem verstorbenen Menschen eine akute Krebserkrankung oder ein positiver HIV-Befund vorliegt. Bei allen anderen Erkrankungen entscheiden die Ärztinnen und Ärzte nach den erhobenen Befunden, ob eine Organ- und Gewebespende in Frage kommt.

Eine ärztliche Untersuchung zu Lebzeiten ist nicht erforderlich. Allerdings sollten bekannte Vorerkrankungen wie beispielsweise eine abgeheilte Tuberkulose oder eine Krebserkrankung in den Organspendeausweisen unter "Anmerkungen / Besondere Hinweise" eingetragen werden.

Wer kommt als Lebendspenderin oder -spender in Frage?

Das Transplantationsgesetz gestattet die Lebendspende, sieht aber erhebliche Einschränkungen vor. So ist die Lebendspende von Organen nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades erlaubt In Betracht kommen z.B. Eltern oder Geschwister der empfangenden Person, sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner, Verlobte oder andere Personen, die mit der Empfängerin oder dem Empfänger in besonderer Weise persönlich verbunden sind,.