Seiteninhalt
Lebendspende
1. Was ist eine Lebendspende?
Unter einer Lebendspende versteht man die Übertragung eines Organs bzw. eines Teils eines Organs von einem lebenden Menschen auf einen Empfänger oder eine Empfängerin.
2. Welche Organe können lebend gespendet werden?
Zu Lebzeiten kann ein Mensch eine seiner beiden Nieren, einen Teil der Leber sowie der Lungen, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse spenden. In Deutschland werden ausschließlich Nieren oder Teile der Leber für eine Lebendspende genutzt.
3. Wie ist die Lebendspende gesetzlich geregelt?
Ebenso wie die Organentnahme bei toten Organspenderinnen und Organspendern (postmortale Organspende) wird die Lebendspende durch das Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Die Lebendspende ist der postmortalen Organentnahme nachgeordnet. Damit ist eine Organentnahme bei einem lebenden Menschen nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Transplantation kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht. Diese Regelung trägt zum Schutz der Lebendspenderin oder des Lebendspenders bei, da durch die Organentnahme in dessen bzw. deren körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird.
4. Wer kann ein Organ lebend spenden?
Um Organhandel zu vermeiden ist die Organentnahme bei einer lebenden Person nur zulässig zur Übertragung auf:
- Verwandte ersten oder zweiten Grades
- Ehepartner
- Eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- Andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender.in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen.
5. Welche weiteren Bedingungen gibt es für eine Lebendspende?
Folgende Bedingungen müssen für eine Lebendspende noch erfüllt sein:
- Die Spenderin bzw der Spender muss volljährig und einwilligungsfähig sein.
- Die Spenderin bzw der Spender muss über alle Risiken der Organentnahme aufgeklärt worden sein.
- Die Spenderin bzw der Spender muss in die Organentnahme eingewilligt haben.
- Die Spenderin bzw der Spender muss nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet sein.
- Die Spenderin bzw der Spender darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden.
- Es darf zurzeit der Transplantation kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung stehen. Damit dieses überprüft werden kann, muss die Empfängerin bzw der Empfänger. auf der Warteliste stehen.
6. Wer klärt die Spenderin oder den Spender über die Lebendspende auf?
Das Aufklärungsgespräch der spendenden Person zur Organentnahme muss durch eine verantwortliche Ärztin oder einen verantwortlichen Arzt des behandelnden Transplantationszentrums durchgeführt werden. An diesem Gespräch nimmt ein weiterer Arzt bzw. eine weitere Ärztin teil, die oder der nicht mit der Transplantation befasst ist. Außerdem darf keine Abhängigkeit zu einer transplantierenden Ärztin oder einem transplantierendem Arzt bestehen.
7. Worüber muss die spendende Person aufgeklärt werden?
Die spendende Person ist durch eine Ärztin oder einen Arzt aufzuklären über:
- den Zweck und die Art des Eingriffs,
- die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
- die Maßnahmen, die dem Schutz der Spenderin oder des Spenders dienen, sowie mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine oder ihre Gesundheit,
- die ärztliche Schweigepflicht,
- die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen sie oder er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst,
- die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten,
- die Tatsache, dass eine Einwilligung der spendenden Person Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung der spendenden Person müssen schriftlich festgehalten und von der aufklärenden Personen, der weiteren Ärztin oder dem weiteren Arzt und der Spenderin bzw dem Spender unterschrieben werden. Diese Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken enthalten. Die spendende Person kann die Einwilligung jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen.
8. Was ist eine Lebendspendekommission (LSK)?
Das Transplantationsgesetz verlangt als Voraussetzung für die Durchführung einer Lebendspende die gutachterliche Stellungnahme einer nach dem jeweiligen Landesrecht gebildeten unabhängigen Lebendspendekommission. In Deutschland sind die Lebendspendekommissionen überwiegend bei der Landesärztekammer des jeweiligen Bundeslandes ansässig.
9. Wie setzt sich die Lebendspendekommission zusammen?
Die Kommission besteht aus einer Ärztin oder einem Arzt, ohne Beteiligung am Transplantationsprozess. Außerdem ist ein eine Richterin oder Richter und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person Mitglied der LSK. Lediglich Bremen sieht die Berufung eines Patientenvertreters in die Kommission vor.
10. Welche Aufgabe hat die Lebendspendekommission?
Die Kommission hat zu prüfen, ob die Einwilligung in die Lebendspende freiwillig und ohne Zwang erfolgt und dass kein Organhandel vorliegt. Die spendende Person darf für die Spende kein Entgelt oder eine andere materielle Entlohnung erfahren. Andernfalls würde sie sich strafbar machen.
11. Wann wird die Lebendspendekommission tätig?
Die Kommissionen werden nur auf Antrag des Transplantationszentrums tätig. Das Transplantationszentrum bestätigt die Indikation zur Transplantation der Empfängerin bzw des Empfängers und bescheinigt die Meldung bei Eurotransplant. Den eingereichten Unterlagen ist eine Stellungnahme über das Operationsrisiko der spendenden Person sowie ein Gutachten über deren psychosomatischen Zustand beigefügt.
Sowohl Spenderin bzw Spender. als auch Empfängerin bzw Empfänger. sind zur Durchführung des Kommissionsverfahrens rechtlich verpflichtet. Die LSK kann die Offenlegung der persönlichen Verhältnisse beider beteiligter Personen verlangen sowie deren Motivation und psychische Situation abfragen; sind diese hierzu nicht bereit, kann eine Transplantation nicht in Frage kommen.
12. Wer bezahlt die Kosten einer Lebendspende?
Die Kosten (Voruntersuchungen, Transplantation, stationärer Aufenthalt, gesetzlich vorgeschriebene Nachsorge) werden von der Krankenkasse der Empfängerin bzw des Empfängers übernommen. Deren oder dessen Krankenkasse sollte vor der Transplantation über den geplanten Eingriff informiert werden. Außerdem sollte eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden. Darüber hinaus sollte die Anfrage folgende Punkte enthalten: Fahrkostenerstattung, Erstattung des Verdienstausfalls, Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Krankenkasse der spendenden Person sollte ebenfalls über die anstehende Organspende informiert werden.
13. Gibt es eine Versicherung für die spendende Person?
Die versicherungsrechtliche Situation der Spenderin bzw des Spenders ist ein komplexes und vielfach diskutiertes Thema. Daher ist es sinnvoll, dass sich jede spendende Person an ihre Ärztin oder Ihren Arzt im Transplantationszentrum wendet und die schriftliche Klärung aller offenen Fragen für den eigenen Fall beantragt. Einen ersten Überblick liefert die von der Stiftung Lebendspende herausgegebene Zusammenstellung "Versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendorganspenders" unter http://www.stiftung-lebendspende.de.
14. Wie wird das Verfahren der Lebendspendekommissionen finanziert?
Die Finanzierung des LSK-Verfahrens erfolgt über die Krankenversicherung der Organempfängerin oder des Organempfängers. Zunächst fallen die Kosten bei den Landesärztekammern an, die Refinanzierung erfolgt über die Transplantationszentren, die dann die LSK-Kosten im Rahmen der Behandlungskosten der Empfängerin oder des Empfängers versicherungsrechtlich geltend machen.