Das Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist, hat der Bundestag und der Bundesrat in breitem Konsens verabschiedet. Seitdem gelten in der Bundesrepublik wie in den anderen europäischen Ländern auch klare gesetzliche Regelungen für die Organ- und Gewebespende und die Organtransplantation. Transplantationen lebenswichtiger Organe wie Herz, Leber oder Niere dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren vorgenommen werden. 

Den aktuellen Gesetzestext als PDF-Dokument finden Sie hier:
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe (TBG)
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Die wichtigsten Inhalte

  • Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
  • Organe und Gewebe dürfen - abgesehen von einer Lebendspende - erst entnommen werden, nachdem der Tod des Organspenders festgestellt wurde.
  • Den Tod müssen zwei erfahrene Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.   
  • Seine Entscheidung zur Frage einer Organ- und Gewebespende sollte jeder zu Lebzeiten möglichst schriftlich dokumentiert haben (Organspendeausweis). Kommt im Todesfall eine Organ- und Gewebespende nach ärztlicher Beurteilung in Betracht, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob sich der Verstorbene zu Lebzeiten zur Frage der Organspende schriftlich oder mündlich erklärt hat. Ist ihnen darüber nichts bekannt, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden.
  • Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Spenderorgane sind nach diesen Regeln bundeseinheitlich für geeignete Patienten zu vermitteln.
  • Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer dem Spender nahe stehenden Person möglich.
  • Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe und Gewebe werden unter Strafe gestellt.

zum weiterlesen:
Der Gesetzestext veröffentlicht vom Bundesministerium für Gesundheit

Europäische Regelungen
Europäische Regelungen
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Gewebegesetz
Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz 20. Juli 2007)
PDF-Datei (167,8 kB) Anzeigen | Speichern
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) am 01.08.2007 in Kraft getreten
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